GTG § 102. Sicherheitsforschung, BGBl. Nr. 510/1994, gültig ab 01.01.1995

VII. ABSCHNITT

§ 102. Sicherheitsforschung

Die gemäß § 100 zuständigen Bundesminister haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft die Forschung auf dem Gebiet der Sicherheit der Anwendungen der Gentechnik (interdisziplinäre Risiko- und Sicherheitsforschung) zu fördern.

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