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GTG § 100. Behördenzuständigkeit, BGBl. I Nr. 94/2002, gültig von 01.07.2002 bis 30.11.2004

VI. ABSCHNITT Behördenzuständigkeit, Kontrollen

§ 100. Behördenzuständigkeit

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

1. hinsichtlich der Arbeit mit GVO im geschlossenen System und der Freisetzung von GVO - soweit diese in wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen - der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

2. im übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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