GTG § 100. Behördenzuständigkeit, BGBl. Nr. 510/1994, gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002

VI. ABSCHNITT Behördenzuständigkeit, Kontrollen

§ 100. Behördenzuständigkeit

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

1. hinsichtlich der Arbeit mit GVO im geschlossenen System und der Freisetzung von GVO - soweit diese in wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen - der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

2. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.

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