VI. ABSCHNITT Behördenzuständigkeit, Kontrollen
§ 100. Behördenzuständigkeit
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
1. hinsichtlich der Arbeit mit GVO im geschlossenen System und der Freisetzung von GVO - soweit diese in wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen - der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
2. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz.
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