VI. ABSCHNITT Behördenzuständigkeit, Kontrollen
§ 100. Behördenzuständigkeit
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
1. hinsichtlich der Arbeit mit GVO im geschlossenen System und der Freisetzung von GVO - soweit diese in wissenschaftlichen Hochschulen oder in wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes in seinem Ressortbereich oder durch diese erfolgen - der Bundesminister für Bildung, Wissenschaftund Kultur,
2. im übrigen der Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(2) Zuständige Behörde für die Maßnahmen gemäß § 109 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Kompetenzen auf dem Gebiet des Umweltschutzes und des landwirtschaftlichen Betriebsmittelrechtes erforderlich ist, in die gemeinschaftsrechtlichen Verfahren gemäß der Richtlinie 2001/18/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einzubinden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die im Rahmen dieser Verfahren erhaltenen erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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