FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
Artikel VI Geltungsdauer (Anm.: aus BGBl. Nr. 359/1982 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)
Dieses Bundesgesetz tritt am in Kraft und mit Ablauf des mit der Maßgabe außer Kraft, daß die Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes auf Leistungsansprüche, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, weiterhin anzuwenden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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