GSVG Artikel IV Übergangsbestimmungen zu Art. II (Anm.: aus BGBl. Nr. 359/1982 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978), BGBl. Nr. 359/1982, gültig von 01.07.1982 bis 31.12.1984

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

Artikel IV Übergangsbestimmungen zu Art. II (Anm.: aus BGBl. Nr. 359/1982 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)

Personen, die vor dem eine Zusatzversicherung gemäß § 9 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes abgeschlossen haben, können diese Zusatzversicherung, sofern sie am aufrecht war, nach diesem Zeitpunkt fortsetzen, solange die für diese Zusatzversicherung maßgeblich gewesenen Voraussetzungen zutreffen. Für Leistungsansprüche aus einer solchen Zusatzversicherung sind die §§ 105, 109 und 110 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.

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