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GSVG Artikel VII Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 741/1990 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978), BGBl. Nr. 741/1990, gültig ab 01.01.1991

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

Artikel VII Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 741/1990 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)

(Anm.: Abs. 1 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)

(2) Abweichend von den Bestimmungen des § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 der Anpassungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,050.

(Anm.: Abs. 3 und 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(5) Abweichend von den Bestimmungen des § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes beträgt für das Jahr 1991 die Aufwertungszahl (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) 1,043.

(Anm.: Abs. 6 und 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(8) Dem Artikel III der 17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 295/1990, werden folgende Absätze angefügt:

„(6) Auf Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juli 1990 liegt, ist Abs. 2 anzuwenden, wenn vor dem Stichtag ein Anspruch auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung bestanden hat, die wegen des Anfalles der neuen Leistung erloschen ist und deren Stichtag vor dem lag. Bei der Anwendung des Abs. 2 vorletzter Satz ist anstelle der für den Monat Juni ausgezahlten Pension die weggefallene Pension heranzuziehen, auf die nach den am in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestanden hätte. Andere laufende Leistungen im Sinne des ersten Satzes sind Pensionen aus den Versicherungsfällen des Alters, Pensionen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und Leistungen nach anderen Bundesgesetzen, die für den Bereich der Sozialversicherung einer vorzeitigen Alterspension gleichzuhalten sind.

(7) Pensionen aus der Pensionsversicherung, für die der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) in der Zeit vom Jänner bis Juni 1990 liegt und bei denen § 125 im Zusammenhalt mit § 50 Abs. 4 zur Anwendung gelangt ist, sind mit Wirksamkeit ab neu zu bemessen.“

(Anm.: Abs. 9 betrifft eine andere Rechtsvorschrift)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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