FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
Artikel III Schlußbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 648/1982 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)
(1) Für das Jahr 1983 betragen die Richtzahl und der Anpassungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) je 1,055.
(2) Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes die anläßlich der Hauptfeststellung zum festgestellten Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume nach dem jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte gemäß Art. II Abs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 318, zu berücksichtigen.
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