GSVG Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 586/1980 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978), BGBl. Nr. 586/1980, gültig ab 01.01.1981

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 586/1980 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)

(1) Für die Berechnung der Verzugszinsen für rückständige Beiträge gemäß § 35 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist bis zur Erlassung einer Verordnung im Sinne des § 59 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Art. VI Abs. 6 der 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 585/1980, entsprechend anzuwenden. Das gleiche gilt für rückständige Beiträge aus Kalendermonaten, die vor dem liegen, soweit sie in diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind.

(2) Die Bestimmungen des § 227 Abs. 2 und 3 und des § 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 151, geltenden Fassung sind für Mahnverfahren nach § 37 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, die bis zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden, sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des § 57 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 12 gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind.

(4) Die Bestimmungen des § 61a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 15 sind auch auf Pensionsansprüche anzuwenden, deren Stichtag vor dem liegt.

(5) Die Bestimmungen des § 116 Abs. 7 bzw. des § 123 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 24 bzw. Z 27 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(6) Die Bestimmungen des § 122 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(7) Die Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung sind – soweit es für den Leistungswerber günstiger ist – auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden, in denen der Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) nach dem und vor dem gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum zulässig. Die Leistung gebührt bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens ab . Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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