GSVG Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 648/1982 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978), BGBl. Nr. 384/1983, gültig ab 01.01.1983

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 648/1982 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) Die Bestimmungen des § 116 Abs. 1 Z 2 lit. b, 6 und 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 13 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem liegt.

(3) Die Bestimmungen des § 149 Abs. 7 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 lit. b und c sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem gelegen ist. In diesen Fällen ist § 149 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß bei Hinterbliebenen, die Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes sind bzw. gewesen sind, jene Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 149 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes heranzuziehen sind, die für die Feststellung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Pensionsempfängers zuletzt maßgebend waren. Soweit der Pensionsberechtigte nach dem noch Eigentümer land(forst)wirtschaftlicher Flächen ist, ist in jenen Fällen, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt wird, vor dem gelegen ist, § 149 Abs. 7 und 8 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Ermittlung des Einkommens gemäß § 149 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 21,6 vH des zuletzt festgestellten Einheitswertes zugrunde zu legen sind.

(4) Soweit Bescheide, mit denen Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe gemäß § 20 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, anläßlich der Hauptfeststellung zum festgestellt wurden, vor dem zugestellt worden sind, gelten sie in Anwendung der Bestimmungen des § 149 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes als am zugestellt. Werden solche Bescheide nach dem zugestellt, ist § 23 Abs. 5 zweiter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit nach Abs. 3 die Bestimmungen des § 149 Abs. 7 bis 12 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 14 lit. b und c nicht anzuwenden sind, hat eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 51 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit dem für das Kalenderjahr 1983 festgesetzten Anpassungsfaktor zu entfallen.

(6) Die Bestimmungen des § 153 Abs. 5, 6 und 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Jahresausgleich erstmalig für das Kalenderjahr 1983 durchzuführen ist.

(7) Der Versicherungsträger hat eine am vorhandene gesonderte Rücklage (§ 216 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) mit Ablauf des im Wege über die Vermögensrechnung aufzulösen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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