GSVG Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 283/1981 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978), BGBl. Nr. 485/1984, gültig ab 01.01.1985

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 283/1981 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)

(1) Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.

(2) Die Bestimmung des § 83 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 4 gilt ab auch für Versicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind.

(3) Die Bestimmungen der §§ 135, 136, 145 und 148 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5, 6, 9 und 11 sind hinsichtlich des Anspruches auf Witwerpension nur anzuwenden, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist.

(4) Der unter Anwendung der im Abs. 3 bezeichneten Bestimmungen zu bemessende Betrag einer Witwerpension gemäß § 136 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 6 gebührt unter Bedachtnahme auf § 50 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ab zu einem Drittel, ab zu zwei Drittel und ab in voller Höhe. Die Teilung erstreckt sich verhältnismäßig auf den als Grundbetrag und den als Steigerungsbetrag geltenden Betrag.

(5) Abs. 4 gilt nicht für Witwerpensionen, die auch bei Weitergeltung der am in Geltung gestandenen Fassung des § 137 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gebührt hätten.

(6) Die Bestimmung des § 139 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(7) Die Bestimmung des § 146 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 10 ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen die Wiederverehelichung nach dem erfolgt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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