GSVG Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 485/1984 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978), BGBl. Nr. 610/1987, gültig ab 01.01.1988

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

Artikel II Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 485/1984 zum GSVG, BGBl. Nr. 560/1978)

(1) Personen, die am nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen des Art. I Z 1 dieses Bundesgesetzes aber von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, bleiben pflichtversichert, solange die für den Bestand der Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin zutreffen. Im übrigen sind auf eine solche Pflichtversicherung die Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 1 ist jedoch nicht auf Personen anzuwenden, die am nach den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Bestimmungen des § 83 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes als Angehörige gegolten haben.

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 lit. a tritt an die Stelle der Aufwertungszahl für die Zeit vor dem die nach den Vorschriften des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes über die Pensionsanpasung jeweils in Geltung gestandene Richtzahl.

(3) Wenn dies für den Versicherten günstiger ist, sind die Bestimmungen des § 60 Abs. 1, 2 und 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung für Fälle des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen weiterhin anzuwenden, wenn die Pension im Dezember 1984 geruht hat, solange das zum Ruhen führende Erwerbseinkommen aufgrund ein und derselben Erwerbstätigkeit weiterhin erzielt wird.

(4) Die Bestimmungen der §§ 120, 123 Abs. 3, 124, 125, 141, 145 Abs. 1, 146 Abs. 4, 147 und 148 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20, 22, 23, 24, 29, 30, 31, 32 und 33 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(5) Personen, die erst aufgrund der Bestimmung des § 120 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab , wenn der Versicherungsfall und die besonderen Anspruchsvoraussetzungen vor dem eingetreten sind und der Antrag bis gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(6) Die Bestimmung des § 120 Abs. 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 ist auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem liegt, sofern der Versicherte nach den am in Geltung gestandenen Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. des Alters gehabt hätte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß 180 Beitragsmonate, insgesamt aber, wenn der Stichtag


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im Jahre
liegt,
Versicherungsmonate
1985
 
240
1986
 
228
1987
 
216
1988
 
204
1989
 
192

erworben sein müssen

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 610/1987)

(8) Die Bestimmungen der §§ 139 und 140 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27 und 28 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt; bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes ist die Bestimmung des § 139 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27 auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem liegt, sofern diese von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension bemessen werden, deren Stichtag ebenfalls nach dem liegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes von Hinterbliebenenpensionen, bei denen der Stichtag zwar nach dem liegt, die sich jedoch von einer Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension ableiten, deren Stichtag vor dem liegt, findet die Bestimmung des § 139 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 27 keine Anwendung; an ihre Stelle treten die Bestimmungen der §§ 139 und 145 Abs. 1 letzter Satz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung.

(9) Abweichend von Abs. 8 bleibt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, die Bestimmung des § 139 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am in Geltung gestandenen Fassung für Versicherungsfälle, deren Stichtag in den Kalenderjahren 1985 bzw. 1986 liegt, mit der Maßgabe weiterhin anwendbar, daß ein Grundbetragszuschlag nicht gewährt wird und im Falle des § 139 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes an die Stelle des Grundbetrages von 30 vH der Bemessungsgrundlage, wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1985 liegt, ein Grundbetrag von 22 vH bzw., wenn der Stichtag im Kalenderjahr 1986 liegt ein Grundbetrag von 14 vH der Bemessungsgrundlage tritt. Hiebei gelten die §§ 123 Abs. 3 und 124 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der am geltenden Fassung.

(10) Für Versicherungsfälle mit Stichtag 1. Jänner, 1. Februar, 1. März oder sind anstelle der am in Kraft tretenden Bestimmungen über die Leistungen der Pensionsversicherung die am in Geltung gestandenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn es für den Versicherten günstiger ist.

(11) Die Bestimmung des § 120 Abs. 3 Z 1 lit. b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag


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im Jahre
liegt,
Versicherungsmonate
1985
 
96
1986
 
108
1987
 
120
1988
 
132
1989
 
144
1990
 
156
1991
 
168

beträgt.

(12) Die Bestimmung des § 120 Abs. 4 Z 1 zweiter Halbsatz des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 20 ist hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag


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im Jahre
liegt,
Kalendermonate
1985
 
192
1986
 
216
1987
 
240
1988
 
264
1989
 
288
1990
 
312
1991
 
336

beträgt.

(13) Die Bestimmung des § 133 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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