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GSVG § 84., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.1997 bis 31.12.1997

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 84.

Ist der Pensionist (§ 3 Abs. 1), ein mitversicherter Familienangehöriger (§ 10) oder ein Angehöriger des Pensionisten (§ 83) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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