GSVG § 80. Eintritt des Versicherungsfalles, BGBl. I Nr. 84/2009, gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT II Leistungen der Krankenversicherung

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 80. Eintritt des Versicherungsfalles

Der Versicherungsfall gilt als eingetreten

1. im Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht;

2. im Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung; wenn aber die Entbindung vor diesem Zeitpunkt erfolgt, mit der Entbindung; ist der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt worden, mit dem Beginn der achten Woche vor der Entbindung.

3. Aufgehoben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-76845