GSVG § 73. Pensionssonderzahlungen, BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 73. Pensionssonderzahlungen

(1) Zu den in den Monaten April bzw. September bezogenen Pensionen gebührt je eine Sonderzahlung. (BGBl. Nr. 764/1996, Art. II Z 1) - .

(2) Wird die Pension einer anderen Person oder Stelle als dem ehemals versicherten Berechtigten (den berechtigten Hinterbliebenen) auf Grund eines Anspruchsüberganges überwiesen, so werden die Sonderzahlungen nur geleistet, wenn sie dem Berechtigten ungeschmälert zukommen.

(3) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat April bzw. September ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensionsanspruch für den Monat April bzw. September ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 61a zu berechnen. (5.Nov., BGBl. Nr. 589/1981, Art. I Z 9) - ; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. II Z 1) - .

(4) Die Sonderzahlungen sind zu im Monat April bzw. September laufenden Pensionen in diesen Monaten, sonst zugleich mit der Aufnahme der laufenden Pensionszahlung flüssigzumachen. (BGBl. Nr. 764/1996, Art. II Z 1) - .

(5) Ein schriftlicher Bescheid ist nur im Falle der Ablehnung und auch dann nur auf Begehren des Pensionsberechtigten zu erteilen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-76845