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GSVG § 68. Erlöschen von Leistungsansprüchen, BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2009

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 68. Erlöschen von Leistungsansprüchen

(1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren

a) in der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen sind;

b) in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der pensionsberechtigten Witwe (des pensionsberechtigten Witwers), mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenpensionen und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld sowie nach Ablauf der Dauer, für die eine Pension zuerkannt wurde; für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt nur der verhältnismäßige Teil der Pension, der Ausgleichszulage, des Kinderzuschusses und des Übergangsgeldes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist und der verhältnismäßige Teil sich nach der Anzahl der Tage im betreffenden Kalendermonat bis zum Eintritt des Wegfallgrundes bestimmt; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 13) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. Art. 35 § 266 Abs. 2, 3 und 15) - ; (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Z 52) - .

c) in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des § 174; die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages gemäß § 172 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 164 Abs. 1 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes beim zuständigen Versicherungsträger folgt. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 35 Z 14) - .

(2) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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