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GSVG § 62. Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen, BGBl. Nr. 336/1993, gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1999

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 62. Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen

(1) Bei der Anwendung des § 61a sind die Pensionen mit dem Zurechnungszuschlag (§ 140), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen.

(2) Bei der Anwendung des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 336/1993)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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