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GSVG § 5. Ruhen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, BGBl. Nr. 586/1980, gültig von 01.01.1979 bis 31.12.1980

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt Pflichtversicherung

§ 5. Ruhen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

(1) Die Pflichtversicherung ruht für Personen, solange sie

1. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

a) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder

b) Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder

c) auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder

d) Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

2. nach dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besitzen;

3. gemäß § 68 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder gemäß § 47 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, als Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (§§ 35, 36, 44 und 45 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. §§ 33 Abs. 2, 35 Abs. 3 und 44 des Heeresversorgungsgesetzes) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 tritt nur dann ein, wenn der Pflichtversicherte einen diesbezüglichen Antrag unter Beibringung eines Nachweises über die anderweitige Versicherungspflicht an den Versicherungsträger stellt. Eine Unterbrechung der im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Pflichtversicherung bzw. der ihr gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen berührt das Ruhen der Pflichtversicherung nicht.

(3) Das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem dem Eingang des Antrages folgenden Monatsersten und endet mit dem Wegfall der für das Ruhen der Pflichtversicherung maßgebenden Voraussetzung. Sind die im Abs. 1 für das Ruhen der Pflichtversicherung vorgesehenen Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz gegeben, so wirkt das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 ab Beginn der Pflichtversicherung, wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt wird.

(4) Für die Dauer des Ruhens der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 ruht auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Zusatzversicherung.

(5) An die Stelle des in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Antrages tritt bei Personen, die als Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, der Beginn des Zivildienstes.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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