ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 59. Ruhen der Leistungsansprüche bei Ableistung des Präsenzdienstes
Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht der Anspruch des Wehrpflichtigen bzw. für den Wehrpflichtigen auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76845