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GSVG § 58. Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 58. Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

(1) Die Leistungsansprüche ruhen

1. in der Kranken- und Pensionsversicherung, solange der Anspruchsberechtigte oder sein Angehöriger (§ 83) bzw. mitversicherter Familienangehöriger (§ 10), für den die Leistung gewährt wird, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird;

2. in der Krankenversicherung überdies für die Dauer der Untersuchungshaft;

3. in der Pensionsversicherung überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte im Ausland aufhält.

(2) Das Ruhen von Pensionsansprüchen gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet.

(3) Im Falle des Abs. 1 Z 3 tritt ferner das Ruhen nicht ein,

1. wenn durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;

2. wenn der Versicherungsträger dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt;

3. wenn der Berechtigte in der Zeit vom bis aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung ausgewandert ist.

(4) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Krankenversicherung ruht, im Inland mitversicherte Familienangehörige (§ 10) oder Angehörige gemäß § 83, so sind die für diese Angehörigen vorgesehenen Leistungen zu gewähren.

(5) Hat ein Versicherter, dessen Leistungsanspruch in der Pensionsversicherung ruht, im Inland einen Ehegatten/eine Ehegattin oder einen eingetragenen Partner/eine eingetragene Partnerin oder Kinder im Sinne des § 128, so gebührt diesen im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten Anspruch auf Hinterbliebenenpension hätten, eine Pension in der Höhe der halben ruhenden Pension mit Ausnahme allfälliger Kinderzuschüsse. Zu dieser Pension gebühren allfällige Kinderzuschüsse in der Höhe, wie sie zu der ruhenden Pension gebühren. Der Anspruch steht dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen PartnerIn vor den Kindern zu.

(6) Leistungen gemäß Abs. 4 und 5 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 1 Z 1) verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde festgestellt ist. § 57 Abs. 4 gilt entsprechend.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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