GSVG § 54., BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 01.01.1998 bis 14.07.2005

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 54.

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. Ansprüche auf Leistungen aus der Krankenversicherung auf Grund einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entstehen frühestens mit der Erstattung der Meldung. (22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Z 44) - .

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