GSVG § 54. Entstehen der Leistungsansprüche, BGBl. I Nr. 74/2005, gültig ab 15.07.2005

ZWEITER TEIL Leistungen

ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

§ 54. Entstehen der Leistungsansprüche

Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

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