GSVG § 52. Anpassung der Leistung von Amts wegen, BGBl. Nr. 336/1993, gültig ab 01.07.1993

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT VII Pensionsanpassung

§ 52. Anpassung der Leistung von Amts wegen

Die Anpassung der Leistungen gemäß § 50 ist von Amts wegen vorzunehmen.

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