GSVG § 52. Anpassung der Leistung von Amts
wegen, BGBl. Nr. 336/1993, gültig ab 01.07.1993
ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT VII Pensionsanpassung
§ 52. Anpassung der Leistung von Amts wegen
Die Anpassung der Leistungen gemäß § 50 ist von Amts wegen vorzunehmen.
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