FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 411. Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023
(1) Die §§ 27g und 143a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit in Kraft.
(2) Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
(3) § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit Ablauf des außer Kraft. Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 27g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 in Fällen, in denen die Pflichtversicherung oder die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Jahre 2024 und 2025 erst nach dem festgestellt wird, bleibt davon unberührt.
(4) Der Dachverband hat bis zum eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 27g) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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