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GSVG § 40a. Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung, BGBl. I Nr. 132/2005, gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 40a. Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

(1) Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 40 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, soweit nicht Beiträge im Sinne des § 35 rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat.

(2) Die nach Abs. 2 vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

(3) Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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