GSVG § 406. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023, BGBl. I Nr. 11/2023, gültig ab 25.02.2023

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 406. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2023

(1) § 306 Abs. 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 tritt mit in Kraft.

(2) § 306 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2023 ist auch auf Pensionen aus eigener Pensionsversicherung mit einem Stichtag vor dem anzuwenden, wenn bei dieser Leistung eine Verminderung nach § 139 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes bzw. nach den §§ 5 Abs. 2 und 25 Abs. 5 APG festgestellt wurde. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus dieser Leistung ableiten. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

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