FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 404. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022
(1) Die §§ 380a samt Überschrift sowie 380c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022 treten rückwirkend mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft.
(2) Die §§ 396 und 397 samt Überschriften treten rückwirkend mit außer Kraft. Die Bezahlung des Honorars für die Ausnahmebestätigungen sowie der Kostenersatz des Bundes an die Sozialversicherungsanstalt haben für die bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Ausnahmebestätigungen zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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