GSVG § 39. Sicherung der Beiträge, BGBl. I Nr. 138/2022, gültig ab 29.07.2022

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 39. Sicherung der Beiträge

Die Bestimmungen der §§ 232 und 233 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind auf Beitragsforderungen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an Stelle der Abgabenbehörde der Versicherungsträger tritt. Gegen den Sicherstellungsauftrag ist das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 414 ASVG) gegeben.

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