FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 386. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2021
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 in Kraft:
1. mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 380b samt Überschrift;
2. rückwirkend mit die Überschrift zu § 380 und § 380a samt Überschrift.
(2) Die §§ 380a und 380b samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2021 treten mit außer Kraft. Dauert die COVID-19-Pandemie über den hinaus an, so kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Außerkrafttreten bis längstens verschieben.
(3) § 380a ist auf jene Tests anzuwenden, die ab dem in den öffentlichen Apotheken durchgeführt wurden. § 380b ist auf jene SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung anzuwenden, die ab dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag abgegeben wurden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76845