FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 378. Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2020
(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch Art. 5 Z 1, BGBl. I Nr. 69/2023)
(6) Die Rahmenfrist von 240 Kalendermonaten nach § 298 Abs. 13a verlängert sich um die Monate der Kurzarbeit wegen der COVID19Pandemie, wenn diese Monate keine Schwerarbeitsmonate sind.
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