GSVG § 32. Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung, BGBl. I Nr. 71/2003, gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2009

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 32. Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung

(1) Versicherte, die gemäß § 10 eine Familienversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familienbeitrag).

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1

a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres ....... 25 vH,

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres ... 100 vH,

des jeweiligen Beitrages (Zusatzbeitrages) des Pflichtversicherten. Hiebei sind für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27a und 27d geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.

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