ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen
ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel
§ 32. Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung
(1) Versicherte, die gemäß § 10 eine Familienversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familienbeitrag).
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres ....... 25 vH,
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres ... 100 vH,
des jeweiligen Beitrages (Zusatzbeitrages) des Pflichtversicherten. Hiebei sind für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27a und 27d geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
NAAAA-76845