GSVG § 320., BGBl. I Nr. 92/2008, gültig von 03.07.2008 bis 31.07.2008

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 320.

(1) Die Pensionsanpassung für das Jahr 2009 hat nach folgenden Maßgaben zu erfolgen:

1. § 50 Abs. 1 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 1. Jänner eines jeden Jahres und an die Stelle des 1. Jänner dieses Jahres jeweils der tritt;

2. § 50 Abs. 2 ist so anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember des vorangegangenen Jahres der 31. Oktober 2008 tritt.

(2) Pensionen, die nach § 50 Abs. 1 letzter Satz erstmalig mit Wirksamkeit ab anzupassen wären, sind bereits mit Wirksamkeit ab anzupassen.

(3) Die Richtsätze nach § 150 Abs. 1 sind für das Kalenderjahr 2009 abweichend von § 150 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 bereits mit Wirksamkeit ab zu vervielfachen.

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