GSVG § 31. Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung, BGBl. I Nr. 123/2012, gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2016

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 31. Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung

(1) Versicherte, die gemäß § 9 eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten.

(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist durch die Satzung festzusetzen. Er darf höchstens 100 % des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) betragen. Unterschreitet die vorläufige Beitragsgrundlage den Betrag von 1 088 € (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 1 118,46 €; gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 1 143,07 €; gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 1 173,93 €; gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 1 202,10 €), so kommt anstelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, dieser Betrag zur Anwendung. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.

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