GSVG § 31. Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung, BGBl. Nr. 412/1996, gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 31. Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung

(1) Versicherte, die gemäß § 9 eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten.

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist durch die Satzung festzusetzen. Er darf höchstens 100 v. H. des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung betragen. Die Beiträge sind so festzusetzen, daß mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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