FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 309.
Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 179/2004
(1) Die §§ 86 Abs. 1, 91 Abs. 2, 97 samt Überschrift, 160 Abs. 3, 182a und 190 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2004 treten mit in Kraft.
(2) § 288 Abs. 3 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des treten § 182a und die in § 269 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der am geltenden Fassung außer Kraft und in der am in Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme des § 182a - wieder in Kraft.
(4) Die landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zu den §§ 97 und 160 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 179/2004 sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und rückwirkend mit in Kraft zu setzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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