FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 306. Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 (29. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die §§ 1a samt Überschrift, 1b, 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2 Z 4, 13a samt Überschrift, 14 Abs. 1, 18 Abs. 3a, 25 Abs. 4a, 26 Abs. 4 und 5, 26a, 27, 27e samt Überschrift, 32a samt Überschrift, 34, 47 samt Überschrift, 115 Abs. 1 Z 3, 116 Überschrift sowie Abs. 1 und 7, 116a Überschrift sowie Abs. 1 und 3, 118 Abs. 2 lit. i und j, 119 Z 1, 119a Abs. 1 und 2, 127 Abs. 8, 127b Überschrift und Abs. 1 bis 3, 132 Abs. 1 Z 3 und 164 Abs. 2 sowie die Überschrift zum 3. Unterabschnitt des Abschnittes III des Zweiten Teiles in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;
2. rückwirkend mit § 145 Abs. 5 Z 3 lit. e und Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004;
3. rückwirkend mit § 298 Abs. 11 bis 13b und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.
(2) Die §§ 25a Abs. 2 und 156a treten mit Ablauf des außer Kraft.
(2a) § 298 Abs. 13b tritt mit außer Kraft.
(3) Auf Personen, die vor dem geboren sind, ist § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 nicht anzuwenden; für diese Personen gelten weiterhin die §§ 116 und 116a.
(3a) Auf Personen, die vor dem geboren sind, ist § 26 Abs. 4 und 5 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Abweichend von § 27e Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 4 in den Jahren 2005 bis einschließlich 2009 zu gleichen Teilen aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und aus Mitteln des Bundes zu tragen.
(5) Abweichend von § 29 Abs. 1 beläuft sich der einzubehaltende Betrag im Kalenderjahr 2005 auf 4,25% der auszuzahlenden Leistung, wenn es sich dabei um eine Direktpension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag oder um eine Hinterbliebenenpension handelt, die von einer Pension mit einem im Jahr 2004 liegenden Stichtag abgeleitet wird.
(6) Auf Personen, die vor dem geboren sind, ist § 33 Abs. 1 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6a) § 34 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung bleibt für Geschäftsjahre, die vor dem liegen, weiterhin anwendbar.
(7) Abweichend von § 116 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 sind nach dem gelegene Monate des Besuches einer Bildungseinrichtung nach dieser Bestimmung weiterhin als Versicherungsmonate für die Erfüllung der Wartezeit für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes zu berücksichtigen.
(8) § 127b Abs. 1 und 2 in der am geltenden Fassung ist weiterhin auf Beiträge anzuwenden, die für Beitragszeiträume vor dem entrichtet wurden.
(9) Abweichend von § 130 Abs. 1 in der am geltenden Fassung bestimmt sich das Anfallsalter für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem vollenden, nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992.
(10) § 298 Abs. 12 erster Satz ist auch auf männliche Versicherte, die nach dem geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die nach dem geboren sind, so anzuwenden, dass
1. bei männlichen Versicherten an die Stelle des 738. Lebensmonates nicht das 60. Lebensjahr, sondern das 62. Lebensjahr tritt;
2. bei weiblichen Versicherten an die Stelle des 678. Lebensmonates nicht das 55. Lebensjahr, sondern das in der rechten Spalte genannte Lebensjahr tritt:
a) bis .................... 57. Lebensjahr;
b) bis .................... 58. Lebensjahr;
c) bis .................... 59. Lebensjahr;
d) bis ...................... 60. Lebensjahr;
e) bis ....................... 60,5. Lebensjahr;
f) bis .......................... 61. Lebensjahr;
g) bis ....................... 61,5. Lebensjahr;
h) ab ........................................................... 62. Lebensjahr;
3. bei weiblichen Versicherten statt 480 Beitragsmonaten
– bei Personen nach Z 2 lit. a 504 Beitragsmonate,
– bei Personen nach Z 2 lit. b 516 Beitragsmonate,
– bei Personen nach Z 2 lit. c 528 Beitragsmonate,
– bei Personen nach Z 2 lit. d bis h 540 Beitragsmonate
erforderlich sind;
4. als Beitragsmonate lediglich Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit sowie die im ersten bis dritten Teilstrich des § 298 Abs. 12 genannten Ersatzmonate zu berücksichtigen sind.
Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch folgende Versicherungsmonate nach § 3 Abs. 1 Z 2 APG:
– Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG,
– Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e ASVG, § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes und § 4a Abs. 1 Z 1 und 2 BSVG,
– bis zu 60 Versicherungsmonate nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 dieses Bundesgesetzes und § 4a Abs. 1 Z 4 BSVG, die sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
Die Höchstgrenze von 60 Versicherungsmonaten darf auch bei Vorliegen von entsprechenden Ersatzmonaten nach Z 4 nicht überschritten werden. Für Versicherte nach den Z 1 und 2, die die Leistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres beanspruchen, ist anstelle des § 139 Abs. 4 die Bestimmung des § 15 Abs. 4 Z 1 APG anzuwenden. § 139 Abs. 4 bzw. § 15 Abs. 4 Z 1 APG ist für die Zeit nach dem so anzuwenden, dass an die Stelle des Regelpensionsalters nach § 130 Abs. 1 die jeweils geltende Altersgrenze nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, tritt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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