GSVG § 2., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.1997 bis 31.12.1997

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung

1. Unterabschnitt Pflichtversicherung

§ 2.

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; (2.Nov., BGBl. Nr. 531/1979, Art. I Z 1 lit. a) - .

2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind; (BGBl. Nr. 741/1990, Art. II Z 1) - .

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben. (2.Nov., BGBl. Nr. 531/1979, Art. I Z 1 lit. b) - ; (3.Nov., BGBl. Nr. 586/1980, Art. I Z 1) - ; (BGBl. Nr. 600/1996, Art. II Z 1) - .

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch

a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,

b) den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,

c) den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,

d) den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch

e) den Betrieb von Lotto-Toto-Annahmestellen (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 1 und § 259 Abs. 1 Z 3) - .

aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
NAAAA-76845