FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 294.
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2002
(26. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die §§ 27c Abs. 2, 30 Abs. 3, 43a, 55 Abs. 2 Z 1, 72 Abs. 5, 75 Abs. 2, 83 Abs. 2, 85a samt Überschrift, 86 Abs. 1, 93 Abs. 2, 95 Abs. 2, 128 Abs. 1, 149 Abs. 7, 151 Abs. 3, 172 Abs. 3 und 5 bis 7, 173, 174, 183 Abs. 1, 195 Abs. 8, 215 samt Überschrift, 216 Abs. 5, 229c Abs. 1 Z 1, 231a, 259 Abs. 11, 274 Abs. 1a und 281 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2002;
2. mit § 25a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001;
3. rückwirkend mit § 292 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2002;
4. rückwirkend mit § 276 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2002.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des § 25a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2002;
2. mit Ablauf des § 85a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2002.
(3) Als ausdrücklich verlangte Barzahlungen im Sinne des § 72 Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2002 gelten auch Barzahlungen von Leistungen, die bereits vor dem im Wege der Barzahlung erbracht wurden und nach diesem Zeitpunkt weiter zu erbringen sind.
(4) § 172 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2002 gilt auch für Personen, die vor dem in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(5) Durch die Erstellung eines Psychotherapiekonzeptes nach § 597 Abs. 5 ASVG wird die Gültigkeit bereits bestehender Verträge über die Erbringung psychotherapeutischer Leistungen nicht berührt.
(6) § 25a Abs. 4 in der am geltenden Fassung ist ab solange anzuwenden, bis die Satzungsbestimmungen auf Grund des § 85a in Kraft treten.
(7) § 86 Abs. 1 in der am geltenden Fassung ist ab solange anzuwenden, bis eine die Höhe des Kostenanteils festsetzende Satzungsbestimmung in Kraft tritt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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