GSVG § 28. Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenzdienstes, BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 28. Beiträge zur Krankenversicherung während der Leistung des Präsenzdienstes

(1) Für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes ruht die Beitragspflicht des wehrpflichtigen Versicherten. Das gleiche gilt hinsichtlich der Beitragspflicht für den familienversicherten Angehörigen (§ 10).

(2) Der Bund hat an den Versicherungsträger einen Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag) für jeden Angehörigen gemäß § 83 des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten in der jeweils gemäß § 56 a Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Höhe sowie für jeden Familienangehörigen des im ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst stehenden Versicherten, für den eine Familienversicherung abgeschlossen wurde (§ 10), den Familienbeitrag in der bisherigen Höhe zu leisten.

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