GSVG § 289. Zusätzliche Ausgleichszulage 2001, BGBl. I Nr. 5/2001, gültig ab 10.01.2001

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 289. Zusätzliche Ausgleichszulage 2001

Personen, die im Februar 2001 Anspruch haben auf

1. eine Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder

2. eine Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,

gebührt zu der für Februar 2001 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt 500 S für Personen nach Z 1 und 350 S für Personen nach Z 2. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 156 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

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