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GSVG § 288., BGBl. I Nr. 5/2001, gültig von 10.01.2001 bis 31.12.2004

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 288.

Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001

(1) Es treten in Kraft:

1. mit die §§ 98 Abs. 1 in der Fassung der Z 1b und 182a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;

1a. mit die §§ 98 Abs. 1 in der Fassung der Z 1c und 98a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001;

2. rückwirkend mit § 269 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2001.

(2) Die §§ 27b und 269 Abs. 3 treten mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des treten § 182a und die in § 269 Abs. 2 genannten Bestimmungen in der am geltenden Fassung außer Kraft und in der am in Geltung gestandenen Fassung - mit Ausnahme des § 182a - wieder in Kraft.

(4) Der Behandlungsbeitrag-Ambulanz nach § 91a ist für das Jahr 2001 erst für Behandlungsfälle ab dem einzuheben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 86 Abs. 1 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Am geltende, nach § 149 ASVG vertraglich festgelegte Verpflegskosten pro Tag für Privatkrankenanstalten, die vom Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich erfasst sind, sind für das Jahr 2001 um 3,3% zu erhöhen. (BGBl. I Nr. 5/2001, Art. 4 Z. 5).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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