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GSVG § 284. Schlussbestimmungen zu Art. 2 desSozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43, BGBl. I Nr. 43/2000, gültig von 08.07.2000 bis 07.07.2000

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 284. Schlussbestimmungen zu Art. 2 desSozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43

(1) Die §§ 112 Abs. 1 Z 1 lit. d, 120 Abs. 6 Z 2, 130 Abs. 3, 133 Abs. 3 bis 5, 143 Abs. 2, 198 Abs. 1und 3, 213 Abs. 3, 5 und 6, 214 Abs. 4, 214b Abs. 4, 214e Abs. 3 und 4 sowie 225 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 treten mit in Kraft.

(2) Die §§ 112 Abs. 1 Z 1 lit. e, 120 Abs. 3 Z 2 lit. b, 131c und 225 Abs. 1 Z 5 treten mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Die §§ 112 Abs. 1 Z 1 lit. d und e, 120 Abs. 3 Z 2 lit. b und Abs. 6 Z 2, 130 Abs. 3, 131c und 143 Abs. 2 in der am geltenden Fassung sind auf Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem haben, weiterhin anzuwenden.

(4) Auf männliche Versicherte, die nach dem geboren wurden und die die vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach dem beantragt haben, ist § 131c nicht mehr anzuwenden.

(5) § 133 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt.

(6) Die Versicherungsvertreter sind nach § 198 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 bis längstens neu zu bestellen; mit dem Tag der Neubestellung gilt jedes amtierende Mitglied, an dessen Stelle ein nach der zitierten Bestimmung neu bestelltes Mitglied tritt, als seines Amtes enthoben.

(7) Die Amtsdauer der am bestehenden Verwaltungskörper verlängert sich bis zum Ablauf des .

(SVÄG 2000, BGBl. I Nr. 43/2000, Art. 2 Z 19)

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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