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GSVG § 27g. Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen, BGBl. I Nr. 189/2023, gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 27g. Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige Pensionsbezieher/innen

(1) Wird neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt, so trägt der Bund abweichend von § 27 Abs. 2 Z 1 den auf die Pflichtversicherten entfallenden Teil des Beitrages zur Pensionsversicherung bis zum Ausmaß von 10,25% des zweifachen Betrages nach § 5 Abs. 2 ASVG.

(2) Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten ist die Beitragsübernahme durch den Bund für den jeweiligen Kalendermonat mit dem Ausmaß nach Abs. 1 begrenzt. Die versicherte Person hat Beitragsteile, die infolge dieser Begrenzung nicht durch die Beitragsübernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, auf Grund der Vorschreibung durch den zuständigen Versicherungsträger nachzuentrichten. Das Nähere über den für die Vorschreibung der Nachentrichtung zuständigen Versicherungsträger sowie die Nachentrichtung in Teilbeträgen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 ist in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 33 ASVG festzulegen.

(3) Der Bund hat die nach Abs. 1 von ihm zu tragenden Beitragsteile dem Pensionsversicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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