GSVG § 27e. Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung, BGBl. I Nr. 142/2004, gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2013

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 27e. Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

Die Beiträge für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 26a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

1. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;

1a. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

2. für Teilversicherte nach § 3 Abs. 3 Z 4 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.

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