FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 276.
Schlußbestimmungen zum Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 139/1998
(23. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die §§ 18 Abs. 4, 35 Abs. 5 zweiter Satz, 96 Abs. 2 in der Fassung der Z 51, 99 Abs. 2 und 3, 105 Abs. 2, 116c samt Überschrift, 117a erster Satz, 119 Z 1 bis 4, 120 Abs. 3 Z 2 lit. c und d, 131a Abs. 3, 131b Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 4 und 5, 136 Abs. 2, 145 Abs. 1 Z 3 und 4, 158 Abs. 2, 164 Abs. 4, 194 Abs. 1 Z 3 und 4, 194a samt Überschrift, 219 samt Überschrift sowie die Überschriften zu den §§ 256 bis 275 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;
2. mit § 4 Abs. 1 Z 7, § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18, § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a letzter Halbsatz und Abs. 2, § 27 Abs. 8 sowie § 116 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;
3. mit die §§ 2 Abs. 1 Z 4 letzter Satz in der Fassung der Z 2, 14a samt Überschrift, 33 Abs. 1, 117 drittletzter Satz, 119a Abs. 1, 122 Abs. 1, 127 samt Überschrift, 127c samt Überschrift, 129 Überschrift und Abs. 7, 148a Abs. 2 erster Satz sowie 239 Abs. 13 Einleitung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;
4. mit § 145 Abs. 1 drittletzter Satz in der Fassung der Z 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;
5. rückwirkend mit die § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Z 1, § 3 Abs. 1 Z 2, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, § 5 Abs. 1 Z 2, § 6 Abs. 4 Z 2, § 7 Abs. 4 und Abs. 4 Z 3 sowie die §§ 25 Abs. 1 erster Satz, 25 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz, Z 2 erster Halbsatz, Z 3 erster Halbsatz, 25 Abs. 2 Z 3 zweiter Halbsatz, 25 Abs. 4 Z 1 in der Fassung der Z 17, 25 Abs. 4 Z 2, Z 3 und vorletzter Satz, 25 Abs. 7 (neu) in der Fassung der Z 23, 25a Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes der Z 1 lit. a, 25a Abs. 3 bis 5, 26 Abs. 3 letzter Halbsatz, 26 Abs. 4 und 5, 27 Abs. 1 und Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 4, 30 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 lit. b, 31 Abs. 2 zweiter Satz, 33 Abs. 1, 33 Abs. 3 und 5, 35 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4, 35 Abs. 6 und 7, 35a, 36 Abs. 3, 83 Abs. 6 lit. a bis e, 85 Abs. 3 zweiter und letzter Satz, 85 Abs. 5, 96 Abs. 2 in der Fassung der Z 50, 106 Abs. 7, 127b Abs. 2, 131 Abs. 5, 131a Abs. 5, 131b Abs. 5 letzter Halbsatz, Abs. 7, 8 und 12, 131c Abs. 4, 143 Abs. 3 Z 1 lit. a, 145 Abs. 1 Z 5, 172 Abs. 6 sowie 236 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;
6. rückwirkend mit § 273 Abs. 3a, 8, 12 und 17 sowie § 274 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;
7. rückwirkend mit § 271 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998;
8. rückwirkend mit § 113 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des § 120 Abs. 2 lit. b;
2. mit Ablauf des § 127a;
3. rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 die §§ 25 Abs. 7 und 8 in der Fassung der Z 22 sowie 27 Abs. 5, 6 und 7.
(3) Die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die am der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen, auf Grund der Änderung des § 4 Abs. 2 ASVG durch die 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert, so lange die Tätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt.
(4) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 gilt nur für Kommanditisten, deren Gesellschaftsverhältnis nach dem begründet wurde.
(5) Für Personen, die durch die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 4 in die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz einbezogen werden, ist § 273 Abs. 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des der tritt.
(6) Personen, die bis zum auf Grund einer Versicherungserklärung Beiträge zu einer Versicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 entrichtet haben und deren Beitragsgrundlagen die maßgeblichen Grenzen des § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht erreicht haben, können die Rückerstattung der für das Jahr 1998 entrichteten Beiträge zur Pensionsversicherung beantragen. Ein solcher Antrag ist binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 oder der sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweise zu stellen.
(7) Auf Antrag des Versicherten gelten die aus den Einkünften der Jahre 1995, 1996 und 1997 resultierenden vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 1998, 1999 und 2000 als Beitragsgrundlage gemäß § 25. Ein solcher Antrag ist längstens bis zum zu stellen.
(8) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob der Antragsteller den Ausnahmetatbestand des § 273 Abs. 3a erfüllt.
(9) Selbständig Erwerbstätige, die die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z 4 erfüllen, und die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes angehören ohne im § 273 Abs. 3 genannt zu sein, sind hinsichtlich jener Tätigkeit, die die Mitgliedschaft zur gesetzlichen beruflichen Vertretung begründet, auf Antrag von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 bis zum 31. Dezember 1999 auszunehmen.
(10) § 25 Abs. 4 Z 1 letzter Satz in der Fassung der Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 gilt nur für Personen, die nach dem erstmalig der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder § 3 Abs. 3 unterliegen.
(11) § 36 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 geltenden Fassung ist in den Kalenderjahren 1997, 1998 und 1999 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Pflichtversicherung auf Grund eines Pensionsbezuges einer Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichzuhalten ist.
(12) Die §§ 36 Abs. 3 und 127b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 sind erstmals für das Beitragsjahr 1998 anzuwenden.
(13) § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist auf Alterspensionen gemäß § 130 mit Stichtag vor dem 1. Juli 1993 nicht anzuwenden. Hat irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1993 und dem eine solche Pension auf Grund gleichzeitigen Bezuges von Krankengeld geruht, so kann der (die) Pensionsbezieher(in) beantragen, daß die ruhend gestellten Beträge erstattet werden; ein solcher Antrag ist bis zum beim zuständigen Pensionsversicherungsträger zu stellen.
(14) Die §§ 119a Abs. 1, 127, 127a und 129 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1998 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1999 liegt.
(15) Abweichend von den §§ 130 Abs. 3 und 131 Abs. 5 ist bis zum Ablauf des ein Antrag auf Alterspension dann zulässig, wenn der (die) Versicherte nicht länger als sechs Monate im Leistungsbezug einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 131 oder § 131a gestanden ist und die bezogenen Pensionsleistungen einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschüsse an den Versicherungsträger zurückgezahlt hat.
(16) Die §§ 131b und 143 in der am geltenden Fassung sind auf Gleitpensionen mit einem nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem liegenden Stichtag weiterhin anzuwenden, wenn dies bis zum beantragt wird. Die neubemessene Gleitpension gebührt rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(17) § 145 Abs. 1 in der am geltenden Fassung gilt weiterhin für die Ermittlung von Witwen(Witwer)pensionen mit Stichtag vor dem .
(18) Abweichend von § 29 Abs. 2 betragen die Prozentsätze der Überweisungen in den Jahren 2001 bis 2003 jeweils 220. (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 121) - .
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