FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 274.
Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und
Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139
(Abschnitt II der 22. Novelle)
(1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1 und 102 Abs. 5 treten mit in Kraft.
(1a) § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit in Kraft.
(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre
2000 ........................ ein Zehntel
2001 ........................ zwei Zehntel
2002 ........................ drei Zehntel
2003 ........................ vier Zehntel
2004 ........................ fünf Zehntel
2005 ........................ sechs Zehntel
2006 ........................ sieben Zehntel
2007 ........................ acht Zehntel
2008 ........................ neun Zehntel
der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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