GSVG § 274., BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 30.12.1997 bis 29.12.1997

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 274.

(1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1, 87 und 102 Abs. 5 treten mit in Kraft.

(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am maßgeblich war.

(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab durch die

Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem

Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre

2000 ........................ ein Zehntel

2001 ........................ zwei Zehntel

2002 ........................ drei Zehntel

2003 ........................ vier Zehntel

2004 ........................ fünf Zehntel

2005 ........................ sechs Zehntel

2006 ........................ sieben Zehntel

2007 ........................ acht Zehntel

2008 ........................ neun Zehntel

der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.

(22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. II, Z 7) - .

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