GSVG § 274. Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 22. Novelle), BGBl. I Nr. 2/2002, gültig ab 01.01.2002

FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen

§ 274. Schlußbestimmungen zu Art. 8, Abschnitt II des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (Abschnitt II der 22. Novelle)

(1) Die §§ 4 Abs. 2 Z 6, 6 Abs. 1 Z 5, 35b, 36 Abs. 1 und 102 Abs. 5 treten mit in Kraft.

(1a) § 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 tritt mit in Kraft.

(2) Der § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(3) Bezieher einer Pension (Übergangspension) nach diesem Bundesgesetz, die am gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 oder 3 bis 5 von der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am maßgeblich war. Für die Dauer der Ausnahme ist § 102 Abs. 5 in der am geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Versicherte gemäß § 2 Abs. 1, die ab durch die Aufhebung des § 4 Abs. 2 Z 1, 3 bis 5, 7 und 8 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen, haben in der Krankenversicherung im Jahre


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2000
ein Zehntel
2001
zwei Zehntel
2002
drei Zehntel
2003
vier Zehntel
2004
fünf Zehntel
2005
sechs Zehntel
2006
sieben Zehntel
2007
acht Zehntel
2008
neun Zehntel

der Beiträge gemäß den §§ 27 Abs. 1 Z 1 und 27a zu entrichten.

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