FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußbestimmungen
ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
§ 273.
(1) Es treten in Kraft:
1. mit § 1, § 2 Abs. 1 Z 3 und 4, § 3 Abs. 1 in der Fassung der Z 4, § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 sowie Abs. 2 Z 6, § 5 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 10, Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 16, Abs. 4 und 5, und die §§ 18 Abs. 1, 25 Abs. 1 bis 6 in der Fassung der Z 22 und Abs. 8, 25a samt Überschrift, 26 Abs. 1, 27 Abs. 1 in der Fassung der Z 29 und Abs. 8, 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 35 und 36, 33 Abs. 6, 8 und 9, 34 Abs. 1 in der Fassung ab , 35 Abs. 3 und 4, 54, 60 Abs. 1, 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 47, 61 samt Überschrift, 61a, 71 Abs. 1 Z 4 und 5, 79 Abs. 1 Z 3, 83 Abs. 6 lit. a, 84, 102 Abs. 5, 102a bis 102d samt Überschriften, 118 Abs. 2 lit. e, 130 Abs. 1 und 2, 131 Abs. 1 Z 4 und Abs. 5, 131a Abs. 2 Z 1, Abs. 2a und 5, 131b, 131c Abs. 1 Z 2 und 3, 132 Abs. 1 Z 3, 143 Abs. 1 und 3, 145 Abs. 1 Z 5 und Abs. 6 Z 2, 149 Abs. 1 und 7, 217 samt Überschrift, 229 bis 229d sowie 254 lit. c, i, j und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
2. mit die §§ 6 Abs. 3 Z 1 und 2, 7 Abs. 2 Z 1 und 2, 25 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Z 23, 25a Z 1 lit. a und Z 2 in der Fassung der Z 26, 27 Abs. 1 in der Fassung der Z 30, 62 Abs. 1, 116 Abs. 1 Z 1, 123 Abs. 1, 125, 139, 145 Abs. 1 Z 4, 164 Abs. 2 sowie 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
3. mit die §§ 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 48 und 132 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
4. mit § 122 Abs. 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
5. rückwirkend mit der § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997;
6. rückwirkend mit die §§ 3 Abs. 1 in der Fassung der Z 3, 6 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 9, 7 Abs. 1 Z 6 in der Fassung der Z 15, 29 Überschrift sowie Abs. 1 und 2 in der Fassung der Z 32 bis 34 und Z 37, 55 Abs. 2 Z 2, 68 Abs. 1 lit. b, 164 Abs. 1 und 4 sowie § 266 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des der § 26a;
2. mit Ablauf des die §§ 3 Abs. 3 und 4, 6 Abs. 3 Z 4, 7 Abs. 2 Z 4, 140 und 194 Abs. 2;
(3) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 wird für folgende Personengruppen erst mit wirksam:
1. die in § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 angeführten freiberuflich selbständig Erwerbstätigen;
2. die in § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 angeführten selbständig Erwerbstätigen;
3. die in § 4 Abs. 3 Z 1 bis 9 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1997 angeführten selbständig Erwerbstätigen;
4. die in § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 416/1996 angeführten selbständig Erwerbstätigen.
(3a) Der Pflichtversicherungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 4 wird für Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Kunstschaffende erst mit wirksam. (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 114) - ; (BGBl. I Nr. 139/1998, Ü: § 276 Abs. 8) - 19. 8. 1998.
(4) Angehörige von Berufsgruppen, die am der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterlegen sind und die auf Grund eines Antrages ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung gemäß § 5 nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegen, können diese Pflichtversicherung auf Antrag fortsetzen.
(5) Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Österreichischen Dentistenkammer und der Tierärztekammern, freiberuflich tätige Journalisten und freiberuflich tätige bildende Künstler, die am gemäß § 3 Abs. 3 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen, bleiben auch dann in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert, wenn sie ab dem gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen wären und sie das beantragen. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.
(6) Freiberuflich tätige bildende Künstler, freiberuflich tätige Pflichtmitglieder der Tierärztekammern und freiberuflich tätige Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und die am nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert sind, nunmehr aber nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes pflichtversichert wären, bleiben weiterhin nach den genannten Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken- und Unfallversicherung pflichtversichert, so lange die selbständige Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird und keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eintritt. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.
(7) Personen, die durch das Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 Z 4 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen würden, die jedoch am das 50. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung erworben haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung zu befreien, wenn dieser Antrag binnen einem Jahr ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, spätestens jedoch bis bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab für jene Zeiten, in denen die Antragsteller nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert wären. Der Antrag auf Befreiung kann unbeschadet eines darüber ergangenen Bescheides bis widerrufen werden. Ein solcher Widerruf ist ausgeschlossen, wenn sich der Antrag bereits auf eine Leistung aus einer bundesgesetzlichen Pensionsversicherung ausgewirkt hat. Ebenso ist ein Befreiungsantrag selbst ausgeschlossen, wenn er sich auf eine bereits zuerkannte Leistung auswirken würde. (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Ü: § 276 Abs. 5) - .
(8) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sind Personen ausgenommen, die am das Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (geminderter Arbeitsfähigkeit) erreicht haben. Das gilt nicht für Personen, die am gemäß § 3 Abs. 3 oder § 4 Abs. 3 ASVG in der am geltenden Fassung versichert waren. (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 115) - 30. 12. 1997; (BGBl. I Nr. 139/1998, Ü: § 276 Abs. 5) - .
(9) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten, ausgenommen der gemäß § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 genannten selbständig erwerbstätigen Personen, gelten bei Anwendung des § 116 als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nur die in dessen Abs. 1 Z 2 bis 6, Abs. 2 und Abs. 7 angeführte Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Z 1 die jeweilige betriebliche Erwerbstätigkeit im Sinne des § 22 Z 1, 2 oder 3, des § 23 Z 1 oder 2 EStG 1988 tritt.
(10) Bei Anwendung des § 117 ist für die Versicherten nach § 2 Abs. 1 Z 4 der Beitragssatz nach § 27 Abs. 1 Z 3 heranzuziehen.
(11) Personen, die eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 am bereits ausüben, haben dies binnen einem Monat bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu melden. Als vorläufige Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 lit. b ist die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 Z 1 heranzuziehen. Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt scheint, herabzusetzen, jedoch nicht unter den Betrag von 7 400 S monatlich.
(12) Abweichend von § 25a Abs. 1 Z 2 gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in den Jahren 1998, 1999 und 2000 die nach § 25 bzw. nach § 27 Abs. 4 zweiter Satz in den am 31. Dezember 1997 geltenden Fassungen festgestellte (vorläufige) Beitragsgrundlage. (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 116) - 30. 12. 1997.
(13) Für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Krankenversicherung einbezogen werden und die zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig krankenversichert sind, können den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Pflichtversicherung zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.
(14) Für die in § 102 Abs. 5 Z 2 genannten Personen ist Art. I § 5 Abs. 2 BHG in Verbindung mit Art. I § 5 Abs. 1 BHG in der am in Geltung gestandenen Fassung weiterhin anzuwenden.
(15) § 33 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist anzuwenden
1. auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung gemäß § 12 nach Ablauf des stellen;
2. auf Personen, die bereits am 31. Dezember 1997 in der Pensionsversicherung weiterversichert sind und einen nahen Angehörigen im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragen. Diesfalls wird der Beitragsteil in der Höhe von 12,55% der Beitragsgrundlage ab dem aus Mitteln des Bundes getragen; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiterversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(16) § 60 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezüge, die nicht schon von § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der am geltenden Fassung umfaßt waren, nur dann als Erwerbseinkommen gelten, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund deren diese Bezüge gebühren, nach dem erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(17) Die §§ 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 48 und 132 Abs. 5 bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt. Auf Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag vor dem sind die §§ 60 Abs. 2 in der Fassung der Z 47, 62 Abs. 1, 139, 140 sowie 145 Abs. 1 Z 4 in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden; auf Personen, die am Anspruch auf Übergangsgeld haben, ist § 164 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (23. Nov., BGBl. I Nr. 139/1998, Z 117) - .
(18) § 122 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß das Höchstausmaß von 216 monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen
im Jahr 2003 durch 182,
im Jahr 2004 durch 184,
im Jahr 2005 durch 186,
im Jahr 2006 durch 188,
im Jahr 2007 durch 190,
im Jahr 2008 durch 192,
im Jahr 2009 durch 194,
im Jahr 2010 durch 196,
im Jahr 2011 durch 198,
im Jahr 2012 durch 200,
im Jahr 2013 durch 202,
im Jahr 2014 durch 204,
im Jahr 2015 durch 206,
im Jahr 2016 durch 208,
im Jahr 2017 durch 210,
im Jahr 2018 durch 212 und
im Jahr 2019 durch 214,
monatliche Gesamtbeitragsgrundlagen zu ersetzen ist.
(18a) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem und vor dem ist § 122 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Zwecke einer Vergleichsrechnung jene Bemessungsgrundlage zu ermitteln ist, die heranzuziehen wäre, wenn der (die) Versicherte am Stichtag das Regelpensionsalter bereits erreicht hätte (Vergleichsbemessungsgrundlage). Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 10 000 S und weniger darf die gemäß § 122 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage nicht unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage von 40 000 S und mehr darf die gemäß § 122 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage die Vergleichsbemessungsgrundlage um nicht mehr als 7% unterschreiten. Bei einer Vergleichsbemessungsgrundlage zwischen 10 000 S und 40 000 S vermindert sich dieser Prozentsatz im Verhältnis der um 10 000 S verminderten Vergleichsbemessungsgrundlage zu 30 000 S. Der so ermittelte Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Die gemäß § 122 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 zu ermittelnde Bemessungsgrundlage darf in diesem Fall die Vergleichsbemessungsgrundlage um nicht mehr als diesen Prozentsatz unterschreiten. Die Bundesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen, um den die im zweiten, dritten und vierten Satz genannten Schillingbeträge anzupassen sind. Die Höhe dieses Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu orientieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Vorschlag für die Anpassung jedes Jahr bis spätestens 10. November in der Bundesregierung einzubringen. Die Verordnung über die Anpassung ist erstmals im Jahr 2003 zu erlassen.
(19) Abweichend von § 132 Abs. 6 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 darf der Anrechnungsbetrag
1. im Jahr 200110%,
2. im Jahr 200220%,
3. im Jahr 200330% und
4. im Jahr 200440%
der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension nicht übersteigen.
(20) § 139 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 erster Satz in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ist rückwirkend ab mit der Maßgabe anzuwenden, daß Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung von der in dieser Bestimmung genannten 360 bzw. 480 Versicherungsmonaten ausgenommen sind. Für Personen mit bescheidmäßig zuerkannter Pension ist die Pension im Sinne des ersten Satzes neu zu bemessen; ist die neubemessene Pension höher als die bereits bescheidmäßig zuerkannte, so gebührt die neubemessene Pension rückwirkend ab Pensionsbeginn.
(21) § 139 Abs. 5 letzter Satz in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ist rückwirkend ab mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der in dieser Bestimmung genannte Prozentsatz für jeden Versicherungsmonat für Zeiten der Kindererziehung um 0,152500 erhöht. Abs. 20 zweiter Satz ist anzuwenden.
(22) Auf Bezieher einer Gleitpension mit Stichtag vor dem sind die §§ 131b und 143 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(23) § 47 letzer Satz ist für das Kalenderjahr 1998 nicht anzuwenden. Der Anpassungsfaktor gemäß § 47 beträgt für das Kalenderjahr 1998 1,0133.
(24) Personen, die im Jänner 1998 bzw. Juli 1998
1. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a aa beziehen oder
2. mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge) unter Anwendung der §§ 149ff nicht die Höhe von 12 920,90 S übersteigt oder
3. eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a bb, b bzw. c beziehen oder
4. nicht mit dem Ehegatten (der Ehegattin) in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Gesamteinkommen (Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge unter Anwendung der §§ 149ff nicht die Höhe von 9 003,90 S übersteigt, gebührt zu der im Jänner 1998 bzw. Juli 1998 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage.
(25) Die zusätzliche Ausgleichszulage beträgt für Personen gemäß Abs. 24 Z 1 und 2 jeweils 975 S, für Personen gemäß Abs. 24 Z 3 und 4 jeweils 650 S. Falls beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension mit Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.
(26) Der gemäß Abs. 25 gebührende Betrag vermindert sich für je 253 S, um die das Gesamteinkommen den anzuwendenden Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 übersteigt, um je 162,50 S. Hiebei ist für Waisenpensionen jedenfalls der Richtsatz gemäß § 150 Abs. 1 lit. b anzuwenden.
(27) Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3) haben die Beträge gemäß Abs. 25 außer Betracht zu bleiben.
(28) § 156 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden. Der Aufwand ist vom Bund zu tragen.
(22. Nov., BGBl. I Nr. 139/1997, Art. 8, Abschn. I, Z 99) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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