GSVG § 26., BGBl. Nr. 560/1978, gültig von 31.12.1997 bis 31.12.1997

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen

ABSCHNITT V Aufbringung der Mittel

§ 26.

Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

in besonderen Fällen

(1) Ist in einem Jahr, dessen Einkünfte für die Ermittlung der Beitragsgrundlage im Sinne des § 25 maßgeblich sind, durch ein Elementarereignis wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall oder eine Minderung der Einkünfte unter den Durchschnitt der Einkünfte (§ 25) der letzten drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen.

(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den die Berücksichtigung des Entfalles oder der Minderung der Einkünfte begehrt wird, zu stellen. (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 7 und § 259 Abs. 1 Z 3) - .

(3) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die

1. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder

2. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz oder

3. die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz begründen, so sind bei Ermittlung der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz die Vorschriften des § 25 Abs. 5 bzw. des § 236 lit. a nicht anzuwenden. (3.Nov., BGBl. Nr. 586/1980, Art. I Z 6) - .

(4) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 1 die Summe aus der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 bis 3 nicht den Betrag nach § 25 Abs. 5 bzw. nach § 236 lit. a, so ist Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz der Unterschiedsbetrag zwischen der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Betrag nach § 25 Abs. 5 bzw. nach § 236 lit. a. (3.Nov., BGBl. Nr. 586/1980, Art. I Z 6) - ;

(16.Nov., BGBl. Nr. 643/1989, Art. I Z 7 lit. a) - ;

(19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 8) - .

(5) Erreicht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 die Summe aus der Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes, aus der Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz und aus der durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlage im Sinne des § 242 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 5, so sind die Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes und die Beitragsgrundlage nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz verhältnismäßig entsprechend dem Anteil der maßgeblichen Einkünfte aus diesen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten soweit zu erhöhen, bis die Summe aller Beitragsgrundlagen den in Betracht kommenden Betrag nach § 25 Abs. 5 ergibt. Für die Ermittlung dieser Erhöhung ist der Betrag nach § 25 Abs. 5 heranzuziehen, wenn er auch nur in einer der beteiligten Pensionsversicherungen anzuwenden war. Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz und nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz ist der anteilsmäßig erhöhte Betrag. (3.Nov., BGBl. Nr. 586/1980, Art. I Z 6) - ; (7.Nov., BGBl. Nr. 648/1982, Art. I Z 2) - ; (12.Nov., (SVÄG 1987), BGBl. Nr. 158/1987, Art. II Z 3) - ; (16.Nov., BGBl. Nr. 643/1989, Art. I Z 7 lit. b) - ; (19.Nov., BGBl. Nr. 336/1993, Art. I Z 9) - .

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